Hermann-Josef Brocks
geb. 22.05.1965 in Coesfeld
(Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, hier: Heizöl);
damit Berechtigung, die Überwachung von Fachbetrieben gem. § 62 AwSV durchzuführen
Handwerksordnung für die HWK Münster

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines „Helfers der Richter“, die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen. Auch ausserhalb eines Gerichtsverfahrens können Sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu erbrachten oder noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen sowie zur Angemessenheit der Preise. Wer ist „öffentlich bestellter“ Sachverständiger ? Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger. Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus? Besondere Sachkunde Vertrauenswürdigkeit Objektivität Pflicht zur Gutachtenerstattung Schweigepflicht Er muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden. Überwachung Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen? An der Bezeichnung Am Stempel
Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft mit einer der Parteien).
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
Er muss die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.
Nur er darf einen Kammer-Rundstempel führen, wie zum Beispiel diesen:

Am Ausweis
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen? Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten. Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden. In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen grundsätzlich nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Sachverständiger nach §11 VAwS zur Prüfung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl EL gem. §19i Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 2011 Zertifizierung durch den Fachverband Sanitär – Heizung- Kima NRW zur Erstellung von Gefährdungsanalysen in Trinkwasserinstallationen / Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2011 Trinkwasserverordnung 2011
Seit November 2011 gilt die novellierte Trinkwasserverordnung 2011. Sie soll sicherstellen, dass von dem Wasser, das Menschen zum Trinken oder zur Körperreinigung verwenden, keine gesundheitliche Gefahr ausgeht. Im Fokus stehen insbesondere Legionellen im Warmwasser.
Gemäß § 9 Abs. 8 der Trinkwasserverordnung 2011 hat der Betreiber oder Eigentümer einer Trinkwasseranlage bei Überschreiten des technischen Maßnahmewertes für Legionellen innerhalb von 30 Tagen eine Gefährdungsanalyse und eine Ortsbesichtigung durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit ist zu überprüfen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Diese Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren.
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Dipl.-Ing. Hermann-Josef Brocks
Von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das
Installateur- und Heizungsbauer- Handwerk
Wufferhooksweg 41
48653 Coesfeld-Lette
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